Corona-Maßnahmen im Bereich Kultur und Tourismus | ab 4. März 2022
Einzel- und Großhandel, Dienstleistungen wie Reisebüros – ohne Zugangsbeschränkung
Gastronomie und Bars (ohne »Tanzlustbarkeiten«) – 3G ohne Begrenzung der Öffnungszeiten
Übernachtungen
in Hotels, Pensionen und Jugendherbergen – 3G bei Anreise (unabhängig vom Zweck)
in Ferienhäusern/-wohnungen und auf Camping- und Caravaningplätzen – ohne Zugangsbeschränkung
touristische Bustouren und Bahnfahrten – 3G bei Fahrtantritt
Stadt-, Gäste- und Naturführungen, Kutschfahrten – ohne Zugangsbeschränkung
Bäder und Saunen, Dampfbäder und Dampfsaunen – 3G
Skilifte – ohne Zugangsbeschränkung
Messen und Kongresse – 3G
Kontakterfassung, Maskenpflicht, Abstandsregeln, Hygienekonzept, Hinweise zu »G«-Regeln
Kontakterfassungentfällt flächendeckend, die Nutzung der Corona-Warn-App wird empfohlen
FFP2-Maskenpflicht gilt grundsätzlich in allen Innenbereichen
ausgenommen sind Besucher von Kultur-, Sport- oder Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen am eigenen Platz
ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren | bei Kindern und Jugendlichen von 6 bis 16 Jahren genügt eine OP-Maske
wenn arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen, genügt eine OP-Maske
Mindestabstand von 1,5 Metern im öffentlichen Raum, bei Kultur-, Freizeit- beziehungsweise Großveranstaltungen 1,1 Meter beziehungsweise ein freier Sitzplatz zu anderen Personen im Rahmen der Kontaktbeschränkungen
Schriftliches Hygienekonzept ist erforderlich für Öffnung und Betrieb von Einrichtungen sowie für die Durchführung von Veranstaltungen. Dabei ist insbesondere die »Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen« (siehe im Bereich »Amtliche Bekanntmachungen«) zu berücksichtigen.
Bei 3G sind von der Pflicht, einen tagesaktuellen Test (nicht älter als 24 Stunden) zu erbringen, ausgenommen:
Personen mit vollständigen Impfschutz entsprechend der Anforderungen des Paul-Ehrlich-Instituts
Personen mit durchgemachter Infektion (»Genesene«) ab 28 Tage bis 3 Monate nach dem positiven Testergebnis entsprechend der Anforderungen des Robert-Koch-Institus
Kinder unter 6 Jahren
Bei 2G/2G+ kann der Impf-/Genesenennachweis durch einen Testnachweis ersetzt werden:
bei Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der STIKO besteht
bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren
Hinweis: Schüler, die in der Schule regelmäßig getestet werden, gelten als getestet.
Bei 2G+ sind von der zusätzlichen Testpflicht ausgenommen:
Personen mit vollständigem Impfschutz und Auffrischungsimpfung (»Geboosterte«) oder Genesennachweis (»natürlich Geboosterte«) – unbefristet
Personen mit vollständigem Impfschutz, ab 14 Tage bis 3 Monate nach der letzten Impfdosis (»frisch doppelt Geimpfte«)
Schüler, die in der Schule regelmäßig getestet werden